AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNG DIESER BEDINGUNGEN
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, w enn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis
mit dem Kunden resultierenden Pflichten. 3. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.


II. ANGEBOT/ÄNDERUNGEN
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
2. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen.
3. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Der
Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.


III. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich
festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar,
wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hier für einstehen zu wollen, oder wenn sie von uns ausdrücklich als
solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein.
2. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten,
Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere
auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie
Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften
etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
3. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis
zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten,Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein
Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
4. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze
und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
5. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten
notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes
ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen
Maßnahmen nicht getroffen werden.
6. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt
berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde,
durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.


IV. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI ENTWICKLUNGS-, HERSTELLUNGS- UND BERATUNGSLEISTUNGEN
1. In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und uns voraus. Die Vertragsparteien
verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie
vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
2. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungsund
Beistellungsleistungen
in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche
Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal
in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner
für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit
im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von
Dritten betrieben werden, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht
ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten
wird der Kunde unverzüglich beheben
bzw. beheben lassen.


V. NUTZUNGSRECHTE
1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen,
Software oder ähnlichem) räumen wir soweit
nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist dem
Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes
ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
2. Soweit die Ergebnisse nicht von uns erarbeitet wurden, räumen wir nur diejenigen Nutzungsrechte ein, zu deren Einräumung wir
seitens des betreffenden Rechteinhabers ermächtigt werden.
3. Den Kunden trifft die Obliegenheit zur Nutzung von vorgenannten Ergebnissen (und der Wahrnehmung deren Nutzungsrechte)
die betreffenden Nutzungsbedingungen einzuhalten und sich gegebenenfalls hierzu zu verpflichten. Wir werden dem Kunden
jeweils die betreffenden Nutzungsbedingungen (inklusive der eingeräumten Nutzungsrechte) zuleiten.
4. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes
Knowhow
usw. fur weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.


VI. FRISTEN,TERMINE UND VERZUG
1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben
ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung
muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
2. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns
zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat.
3. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen
sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen
des Kunden verlängern die Lieferungszeiten
angemessen.
4. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren
Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden
zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren
hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung
folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen
in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende
Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der vom Kunden zu vertretenen
eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren
Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
7. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden
Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3
BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer XI. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben,
ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


VII. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung
auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine
Teillieferung erfolgt. Auf Ziffer VI. 5. Satz 3 dieser Bedingungen wird hingewiesen.


VIII. ABNAHME
1. Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der
Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu
verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn - der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer VIII. 1. oder
trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder - der
Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er
von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist
schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung
seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.
4. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher
Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn
auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir
unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen,
es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.


IX. PREISE UND ZAHLUNGEN
1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt - zugerechnet
wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung
von Auslagen.
2. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb 15 Werktagen
nach Rechnungsdatum zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen,
erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen,
Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben
worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
3. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet
wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehende Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten,
sind davon ausgenommen.
4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag
zurückzutreten; Ziffer VI. 5. dieser Bedingungen gilt entsprechend.
5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren
Schaden nachweisen.


X. MÄNGELANSPRÜCHE
1. Sollten wir eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
2. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem ordentlichen Kaufmann ohne weiteres
auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial,
sowie ohne weiteres erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der
Lieferung schriftlich zu rügen.
4. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber
innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden.
5. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden
Mangels als genehmigt.
6. Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände,
unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden.
7. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe
in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser
nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
8. Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht
reproduzieren, so sind wir berechtigt, für unsere Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem
Kunden fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich
die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser Bedingungen.
10. Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach
unserer Wahl nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt
dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche
Verwendung, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann.


XI. HAFTUNG UND RÜCKTRITT
1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haften wir
• für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
• für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
4. Von der Haftungsbeschränkung und -auschluss ausgenommen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die
Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
5. Besteht der Leistungsgegenstand in einer Konstruktion, so scheiden Mangelfolgeschäden dann aus, sobald der Kunde auf der
Basis der von uns erbrachten Leistung die Herstellung entsprechender Werkzeuge o.ä. veranlasst oder gleichstehende Handlungen
vorgenommen hat.
6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit
vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten
Intervallen regelmäßig zu sichern.
7. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt
sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.


XII. VERJÄHRUNG
1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon
sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem
Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;
• für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden
Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;
• für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder
§ 639 BGB;
• für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet
ab Ablieferung der mangelhaften Ware.


XIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen
aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum.
2. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme
von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
3. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses
weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten
bis zur Höhe der Forderung des Fakturaendbetrages brutto ab; bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten
gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag brutto) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bestimmte Maßnahmen
erforderlich, so hat der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt
das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, andere Rechte an den Waren vorzubehalten,
so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht
erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige
Sicherheiten zu verschaffen.
6. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat
uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
7. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


XIV. UNTERVERGABE DER LEISTUNG
Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern
schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.


XV. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG DES KUNDEN
1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt,
vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach
Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
2. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
3. Dies gilt auch bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.


XVI. HÖHERE GEWALT
1. Ist eine Lieferung/Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel,
Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren
behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur
Lieferung/Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert.
2. Dauern die Hindernisse gemäß Ziffer XVI. 1. mehr als 4 Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers werden wir nach Ablauf
der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.


XVII. ABTRETUNGSVERBOT, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
1. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der §§ 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche
wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten, sind davon ausgenommen.


XVIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Neckarsulm, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Auschliesslicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Heilbronn. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen
Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.
3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht;
die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.